Allgemeine Geschäftsbedingungen der PROFI Engineering Systems AG
Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für Einzelverträge (nachfolgend „Einzelverträge“) über die hier beschriebenen Leistungen, die zwischen der PROFI Engineering Systems AG, Otto-Röhm-Str. 18, 64293 Darmstadt (nachfolgend „PROFI AG“, „wir“, „uns“, „unser“), und dem jeweiligen Vertragspartner der PROFI AG (nachfolgend „Kunde“) geschlossen werden und auch nur dann, wenn unser Kunde in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt (und daher Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die vorbehaltlose Erbringung von Leistungen oder Entgegennahme von Zahlungen durch uns bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
- Jeder Einzelvertrag stellt einen eigenständigen Vertrag dar, der keine rechtlichen Auswirkungen auf ggf. weitere zwischen der PROFI AG und dem Kunden geschlossene Einzelverträge hat. Eine Kündigung oder Beendigung des Einzelvertrags lässt die Laufzeit und Wirksamkeit der übrigen zwischen dem Kunden und der PROFI AG bestehenden Einzelverträge und sonstigen Vereinbarungen unberührt.
- Von diesen AGB oder einem Einzelvertrag abweichende Bestimmungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Teil A: Allgemeine Bedingungen
I. Geltungsbereich
- Diese AGB Teil A gelten für alle Einzelverträge zwischen unserem Kunden und uns, im oben definierten persönlichen Anwendungsbereich.
- In welchen Fällen zusätzlich zu diesem Teil A die besonderen Bedingungen in Teil B, Teil C und/oder Teil E gelten, ist dort jeweils unter der Überschrift „Geltungsbereich“ geregelt. Soweit eine Regelung in diesen besonderen Bedingungen einer der Regelungen in diesen AGB Teil A widerspricht, geht die Regelung in den besonderen Bedingungen der Regelung in diesen AGB Teil A als speziellere Regelung vor.
II. Leistungsumfang; Datensicherung durch den Kunden; Subunternehmer
- Der von uns geschuldete Leistungsumfang ergibt sich, je nach beanspruchter Leistung, aus den besonderen Bedingungen der Teile B, C, D und/oder E sowie dem jeweiligen Einzelvertrag. Soweit die Bestimmungen des Einzelvertrages diesen AGB widersprechen, gehen die Bestimmungen des Einzelvertrages vor.
- Wir sind ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet, die Aufgabenstellung und Leistungsbeschreibung des Kunden oder von ihm sonst zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, wenn hierzu kein begründeter Anlass besteht. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, vor Installationen von Software auf den Rechnern oder Arbeiten an den Rechnern der Kunden, die dort befindlichen Daten in geeigneter Form zu sichern. Auch darüber hinaus obliegt es dem Kunden, regelmäßig ordnungsgemäße Sicherheitskopien seiner Daten zu erstellen.
- Wenn wir für den Einsatz von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten Empfehlungen aussprechen, ist die Anpassung von vom Kunden gestellten oder auf dessen Wunsch verwendeten Peripheriegeräten, die nicht von dieser Empfehlung gedeckt sind, nicht im Leistungsumfang enthalten. Die Anpassung kann im Einzelfall sehr zeit- und kostenintensiv sein. Die Vergütung erfolgt im Falle der Beauftragung der Anpassung ohne gleichzeitige Vergütungsvereinbarung nach Zeitaufwand gemäß unserer jeweils aktuellen Preisliste.
III. Mitwirkung des Kunden
Wenn und soweit sich unsere Leistung nicht in der Lieferung (und ggf. Lizenzierung) von Software oder Hardware erschöpft, gelten die nachfolgenden Regelungen zur Mitwirkungspflicht unseres Kunden:
- Die Erfüllung von wesentlichen Mitwirkungspflichten durch den Kunden ist Voraussetzung für die planmäßige Leistungserbringung durch uns. Gerät er mit der Erfüllung einer wesentlichen Mitwirkungspflicht in Verzug, so erhöht sich unser Projektaufwand und verschieben sich die nachfolgenden Termine. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass diese Terminverschiebung dann nicht zwingend linear zu der verursachten Verzögerung erfolgen muss, sondern auch kürzer oder länger sein kann. Die Länge der Terminverschiebung bestimmt sich in diesem Fall gemäß § 315 Abs. 3 BGB nach unserem billigen, gerichtlich nachprüfbaren Ermessen. Uns dadurch entstehende Mehraufwendungen sind von unserem Kunden zu vergüten (s. Ziff. III. Abs. 2).
- Ausfallzeiten, in denen wir bzw. unsere Erfüllungsgehilfen nicht produktiv arbeiten können, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß, vollständig oder zeitgerecht nachkommt, dürfen wir nach Zeit und Aufwand zu den jeweils geltenden Stundensätzen zusätzlich abrechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Vergütungspflichtige Ausfallzeiten können z.B. entstehen durch:
a) Nichtverfügbarkeit des Ansprechpartners des Kunden, soweit es dadurch zu Ausfallzeiten kommt;
b) Nichtverfügbarkeit bzw. Ausfall von Kommunikationsnetzen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, soweit diese aus fachlichen Gründen für Entwicklungs-, Test- bzw. Integrationszwecke benötigt werden;
c) Nichtverfügbarkeit bzw. Fehlerhaftigkeit von Schnittstellen bzw. Schnittstellenprogrammen soweit diese vom Kunden zu stellen sind; und/oder
d) verzögerte Bereitstellung von Testdaten des Kunden. - Zur Klärung aller den Einzelvertrag betreffenden Fragen während der gesamten Laufzeit des Einzelvertrags benennt uns der Kunde eine entscheidungsbefugte Person als bevollmächtigten Ansprechpartner. Dieser Ansprechpartner führt insbesondere Entscheidungen des Kunden so rechtzeitig herbei, dass eine Verzögerung bei der Durchführung des Einzelvertrags aufgrund unterlassener oder nicht rechtzeitiger Entscheidungen des Kunden nicht eintritt. Bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit dieses Ansprechpartners hat der Kunde eine entsprechend bevollmächtigte Vertretung sicherzustellen.
IV. Liefertermine, Leistungserschwerungen, Vorbehalt der Selbstbelieferung
- Liefertermine oder Termine für die Erbringung unserer Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich mit dem Kunden als verbindlich vereinbart worden sind.
- Fehlt eine verbindliche Bestimmung der Liefer- und/oder Leistungsfrist, bestimmen wir die Liefer- und/oder Leistungsfrist nach billigem, gerichtlich nachprüfbarem Ermessen.
- Wenn wir trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem als verlässlich bekannten Lieferanten nicht selbst rechtzeitig beliefert werden, verlängern sich die geltenden Termine zur Erbringung unserer Leistungen um einen angemessenen, von uns nach billigem gerichtlich nachprüfbarem Ermessen zu bestimmenden Zeitraum.
- Feiertage sind der 1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, der 3. Oktober, der 24. Dezember, der Erste Weihnachtsfeiertag, der Zweite Weihnachtsfeiertag sowie der 31. Dezember.
V. Vergütung, Zuschläge, Spesen, Zahlungsverzug
- Die vom Kunden für die von uns erbrachten Leistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten alle vereinbarten Vergütungen in Euro sowie zuzüglich Umsatzsteuer und etwaiger Kosten für Transport und Verpackung. Hinsichtlich der Abrechnung von Ausfallzeiten gelten die Regelungen in Ziff. III. Abs. 2.
- Sämtliche Vergütungen sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt unserer jeweiligen Rechnung durch Überweisung an die in der Rechnung angegebene Bankverbindung zu begleichen.
VI. Gegenansprüche, Abtretung
Gegen unsere Ansprüche kann unser Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VII. Abnahme
- Soweit wir nach Maßgabe eines Einzelvertrags Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB zu erbringen haben, bedürfen diese der Abnahme. Dies gilt nicht für parallel zu erbringende Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen.
- Soweit Teilabnahmen vereinbart sind und/oder Abnahmen von Teillieferungen und/oder -leistungen erfolgen, sind wir berechtigt, weitere Teillieferungen und/oder -leistungen zurückzuhalten, solange der Kunde mit der Abnahme von Teillieferungen und/oder -leistungen oder der Bezahlung abgenommener Teillieferungen und/oder -leistungen in Verzug ist.
- Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Wesentlich sind Mängel, bei denen die zweckmäßige, d.h. wirtschaftliche Nutzung des Werkes nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert ist.
VIII. Mängelhaftung
- Stehen dem Kunden im Fall des Abschlusses eines Kauf- oder Werkvertrages wegen Mängeln der Sache bzw. des Werkes Mängelhaftungsansprüche gegen uns zu, beläuft sich die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche im Fall eines Kaufvertrags über eine neue Sache auf ein (1) Jahr ab Ablieferung der Sache, im Fall des Werkvertrags auf ein (1) Jahr ab Abnahme. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben dagegen unberührt bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. - Wird im Einzelfall eine gebrauchte Sache verkauft, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Ziff. VIII. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- Haben wir Gewähr für einen Sachmangel bei einem Kaufvertrag zu leisten, steht das in § 439 Abs. 1 BGB enthaltene Wahlrecht, ob zur Nachbesserung der Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache geliefert wird, uns zu.
- Soweit im jeweiligen Einzelvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, geben wir auf von uns verkaufte Gegenstände keine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB.
- Bei Kaufverträgen besteht nach Maßgabe des § 377 HGB eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist. Dies gilt in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch für Werkverträge.
- Es wird ausdrücklich klargestellt, dass Gewährleistungsansprüche des Kunden aus einem Einzelvertrag (z.B. wegen Mängeln der gelieferten Hardware) sich nicht auf etwaige andere, im Zusammenhang damit abgeschlossenen Einzelverträge (z.B. über die Lizenzierung von Standardsoftware oder über die Erbringung von Dienstleistungen) erstrecken, es sei denn, im jeweiligen Einzelvertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
- Soweit Software mangelhaft ist, wird der Kunde im Rahmen der Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen.
- Eine Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass Software bzw. Hardware in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Einzelvertrag genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an von der PROFI AG gelieferten Software bzw. Hardware vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser AGB oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der PROFI AG berechtigt zu sein.
- Kosten, die uns durch eine unberechtigte Mängelrüge unseres Kunden entstehen, sind vom Kunden zu erstatten, wenn der Kunde bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Mängelrüge unberechtigt ist.
- Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich bei kostenlos überlassener Software, Hardware oder sonstigen Waren bzw. Gegenständen ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen.
IX. Haftungsausschlüsse
- Die PROFI AG haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der PROFI AG, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der PROFI AG beruhen sowie für Schäden, die durch Fehlen einer von der PROFI AG garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.
- Die PROFI AG haftet für Schäden, die durch die PROFI AG oder einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
- Bei der leicht fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die PROFI AG außer in den Fällen von Ziff. IX. Abs. 1 oder Abs. 4 der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen die PROFI AG beträgt ein (1) Jahr außer in den Fällen von Ziff. IX. Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4.
- Ungeachtet der Regelungen in dieser Ziff. IX haftet die PROFI AG bei kostenlos überlassener Software, Hardware oder sonstigen Waren bzw. Gegenständen ausschließlich gemäß den gesetzlichen Regelungen.
X. Geheimhaltung
- Sowohl der Kunde als auch die PROFI AG sind verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf (5) Jahren nach Ablauf des jeweiligen Einzelvertrags die darunter der jeweils anderen Partei (jeweils „empfangende Partei“) übermittelten oder offengelegten vertraulichen Informationen Dritten weder mittelbar noch unmittelbar zugänglich zu machen und nicht für andere Zwecke als die Durchführung des jeweiligen Einzelvertrags, im Rahmen dessen die empfangende Partei von den vertraulichen Informationen Kenntnis erlangt hat, zu verwenden. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen (i) über die Einzelheiten des entsprechenden Einzelvertrags (einschließlich dem Inhalt des jeweiligen Angebots), (ii) alle der empfangenen Partei Rahmen des Einzelvertrages zugänglich gemachten technischen Informationen und Know-how der anderen Partei, (iii) sonstige Informationen, die von dieser anderen Partei als vertraulich gekennzeichnet werden sowie (iv) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei, sofern und soweit diese nicht unter (i) bis (iii) fallen.
- Die Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß Ziff. X. Abs. 1 finden keine Anwendung auf vertrauliche Informationen, die (i) vor der Mitteilung an bzw. vor Kenntniserlangung durch die empfangende Partei nachweislich bekannt waren und nicht durch Bruch einer Geheimhaltungsverpflichtung durch einen Dritten offen gelegt worden sind, (ii) die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, (iii) die der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der empfangenden Partei bekannt oder allgemein zugänglich geworden sind, und/oder (iv) die im Rahmen eines behördlichen, gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahrens offen zu legen sind.
XI. Geistiges Eigentum / Schutzrechte
- Soweit nicht ausdrücklich im jeweiligen Einzelvertrag oder diesen AGB anders vereinbart, behalten wir und unsere Lieferanten im Verhältnis zum Kunden alle Eigentumsrechte an unseren eingetragenen Marken, an der Standardsoftware (wie unten in Teil B definiert), der dazugehörigen Dokumentation, allen Updates (wie unten in Teil E definiert), allen Dienstleistungen bzw. Deliverables (wie unten in Teil C definiert) und anderen Arbeitsergebnissen, sowie an allen in den vorstehenden Elementen enthaltenen oder damit verbundenen geistigen Schutzrechte. Alle Rechte, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, die nicht ausdrücklich gemäß einem Einzelvertrag oder diesen AGB lizenziert oder eingeräumt werden, sind vorbehalten.
- Im Verhältnis zu uns behält der Kunde alle Eigentumsrechte an sämtlichen vertraulichen Informationen des Kunden und allen bereits bestehenden geistigen Schutzrechten des Kunden.
XII. Schriftform, anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Kündigungen und sonstige Willenserklärungen bedürfen der Schriftform.
- Diese AGB und alle Einzelverträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes (CISG, United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980) und der Vorschriften des Internationalen Privatrechts.
- Erfüllungsort für alle Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden und ausschließlicher Gerichtsstand ist beim Sitz der PROFI AG.
Teil B: Besondere Bedingungen für die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware (Kauf)
I. Geltungsbereich
Diese besonderen Bedingungen für Standardsoftware-Lizenzverträge Teil B gelten ergänzend zu den Regelungen in den AGB Teil A, soweit Gegenstand eines Einzelvertrags (auch) der Verkauf, die Lieferung und Lizenzierung einer Standardsoftware der PROFI AG an den Kunden ist, unabhängig davon, ob es sich bei der Standardsoftware um eine von uns oder von einem Dritten erstellte Standardsoftware handelt.
II. Leistungsumfang, Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte bei Software
- Der Leistungsumfang kann die Lieferung, Lizenzierung und dauerhafte Überlassung von Standardsoftware umfassen, die entweder von uns als Standardsoftware erstellt wurde oder von Dritten als Standardsoftware hergestellt und vertrieben wird (nachfolgend „Standardsoftware“).
- Bestandteile der Standardsoftware sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde:
a) der maschinenlesbare Objektcode, und
b) die entweder von uns oder von einem dritten Hersteller geschaffene Dokumentation und/oder alternativ die Funktionsbeschreibung. - Wir räumen dem Kunden das nicht ausschließliche (einfache), nicht unterlizenzierbare Recht ein, die von uns hergestellte Standardsoftware zu den im Einzelvertrag näher beschriebenen Zwecken an den dort genannten Installationsorten zeitlich unbeschränkt zu nutzen.
- Das dem Kunden gemäß Ziff. II. Abs. 3 eingeräumte Nutzungsrecht ist beschränkt auf die im Einzelvertrag vereinbarte maximale Anzahl Lizenzen sowie örtlich beschränkt auf die Nutzung, auf die in seinem unmittelbaren Besitz befindlichen und dem Nutzungszweck dienenden Rechneranlagen.
- Es wird klargestellt, dass eine Lizenz – soweit im zugrunde liegenden Einzelvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist – jeweils auf einen (1) Rechner des Kunden beschränkt ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, die auf einem seiner Rechner installierte Standardsoftware ohne Erwerb weiterer Lizenzen auf weitere Rechner zu übertragen. Nicht umfasst ist hierbei der Fall, dass aus technischen Gründen ein Rechner ausgetauscht werden muss. In diesem Fall ist der Kunde allerdings verpflichtet, die installierte Standardsoftware auf dem früheren Rechner komplett zu löschen, sobald sie auf den neuen Rechner übertragen worden ist.
- Soweit Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Standardsoftware ist, die von einem Dritten hergestellt wurde, verpflichtet sich der Kunde, zusätzlich zu den Verpflichtungen nach dieser Vorschrift, die für diese Standardsoftware vom jeweiligen Hersteller gestellten Lizenzbedingungen einzuhalten, insbesondere dass diese Standardsoftware nicht entgegen den Bestimmungen des jeweiligen dritten Herstellers vervielfältigt wird und für die vorgesehene Verwendung – auch im Falle einer nachträglichen Erweiterung der Nutzung durch den Kunden – immer eine ausreichende Anzahl von Lizenzen vorhanden ist.
- Nutzt der Kunde die Standardsoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben.
III. Übergabe
- Der Kunde erhält die für die Ausübung der jeweils eingeräumten Lizenz erforderliche Anzahl von Vervielfältigungsstücken der Standardsoftware in maschinenlesbarer Form, nach Wahl von uns entweder gespeichert auf Datenträgern oder bereitgestellt zum Abruf per Datenfernübertragung.
- Der Kunde erhält ferner pro Vervielfältigungsstück der Standardsoftware ein Exemplar der von uns erstellten bzw. vom dritten Hersteller geschaffenen und uns zur Überlassung an den Kunden zur Verfügung gestellten Anwenderdokumentation. Diese Verpflichtung können wir auch durch die Einrichtung einer in der Standardsoftware eingearbeiteten elektronischen Hilfe oder durch die Möglichkeit, die Anwenderdokumentation direkt aus der Standardsoftware abzurufen, erfüllen.
IV. Leistungsabgrenzungen
Nicht Gegenstand der Lizenzierung von Standardsoftware nach diesen ergänzenden Bedingungen Teil B und damit nicht von der dafür im Einzelvertrag vereinbarten Vergütung umfasst, sind ohne abweichende Vereinbarung im Einzelfall insbesondere folgende Leistungen von uns:
a) Installation des Standardsoftware beim Kunden;
b) individuelle Einstellung von variablen Parametern der Standardsoftware entsprechend den Anforderungen des Kunden (Customizing);
c) individuelle Erweiterung der Standardsoftware für den Kunden (individuelle Modifikationen);
d) Anpassungen von Schnittstellen der Standardsoftware an die Bedürfnisse des Kunden;
e) Einweisung und Schulung der Programmbenutzer des Kunden; oder
f) Pflege und Support der Standardsoftware, insbesondere die Lieferung neuer Programmversionen.
Teil C: Besondere Bedingungen für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen
I. Geltungsbereich
Diese besonderen Bedingungen für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen Teil C gelten ergänzend zu den Regelungen in den AGB Teil A, soweit Gegenstand eines Einzelvertrags (auch) die Erbringung von Dienstleistungen ist, d.h. insbesondere (i) die Installation, individuelle Einstellung/Parametrisierung und die Inbetriebnahme von Standardsoftware und/oder von uns verkaufter Hardware, (ii) die individuell für den Kunden erfolgende Anpassung und/oder Erweiterung von Standardsoftware und/oder die individuell für den Kunden erfolgende Erstellung selbständiger Software (nachfolgend gemeinsam „Erstellung von Individualsoftware“), (iii) die Schulung oder sonstige Unterstützung von Mitarbeitern des Kunden, (iv) die Migration von Daten oder anderen Softwarebestandteilen, und (v) die Erbringung sonstiger Consulting-Dienstleistungen. Diese besonderen Bedingungen gelten nicht für Leistungen, die im Rahmen eines Softwarepflegevertrags oder eines Supportvertrags erbracht werden.
II. Leistungsumfang / Nutzungsrechte
- Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere der hierfür geplante Zeitrahmen, die von uns im Einzelnen zu erbringenden Leistungen (nachfolgend „Deliverables“) sowie etwaige Zahlungsziele/Milestones, werden im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt.
- An den Deliverables sowie an sämtlichen weiteren Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Dienstleistungen von uns erstellt und dem Kunden überlassen werden, stehen dem Kunden die Nutzungsrechte in gleichem Umfang zu wie für die von uns hergestellte Standardsoftware, auf die sich die Arbeitsergebnisse beziehen. Soweit sich die Arbeitsergebnisse nicht auf eine von uns hergestellte Standardsoftware beziehen, räumen wir dem Kunden ein nicht ausschließliches (einfaches), nicht unterlizenzierbares Recht ein, die von uns erstellten Arbeitsergebnisse zu den im jeweiligen Einzelvertrag näher beschriebenen Zwecken zeitlich und räumlich (territorial) unbeschränkt zu nutzen.
- Soweit der Kunde aufgrund abweichender individueller Vereinbarungen ein ausschließliches Nutzungsrecht an von uns nach einem Einzelvertrag erbrachten Arbeitsergebnissen erworben hat, bleiben wir berechtigt, zur Erstellung des Arbeitsergebnisses verwandtes eigenes Wissen oder eigenes Wissen unserer Mitarbeiter sowie benutzte Werkzeuge und Verfahren, die zur Wiederverwendung in anderen Leistungsverhältnissen bestimmt oder geeignet sind, für die Zwecke unseres Geschäftsbetriebes zu benutzen. Dies gilt nicht für solches Wissen, das sich ausschließlich auf Besonderheiten des Geschäftsbetriebs des Kunden bezieht.
- Die Auslieferung des Quellcodes gehört bei der Erstellung von Individualsoftware nicht zum Lieferumfang.
III. Fälligkeit der Vergütung
- Soweit eine Vergütung auf „time and material“-Basis vereinbart wird, wird die jeweilige Vergütung monatsweise fällig und von uns abgerechnet.
- Soweit eine Festvergütung vereinbart wird, richtet sich deren Fälligkeit nach den im Einzelvertrag festgelegten Zahlungszielen.
Teil D: Besondere Bedingungen für den Verkauf von Hardware
I. Geltungsbereich
Diese besonderen Bedingungen für den Verkauf von Hardware Teil D gelten ergänzend zu den Regelungen in den AGB Teil A, soweit Gegenstand eines Einzelvertrags (auch) die Lieferung von Hardwarekomponenten ist.
II. Leistungsumfang beim Verkauf von Hardware
- Unsere geschäftliche Tätigkeit umfasst nicht die Herstellung von Hardware. Soweit daher im Rahmen eines Einzelvertrags auch Hardwarekomponenten im Leistungsumfang enthalten sind, stellen wir klar, dass diese nicht von uns hergestellt sind.
- Der Leistungsumfang richtet sich ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Soweit sich bei Lieferung und/oder Installation ergibt, dass weitere Hardwarekomponenten erforderlich sind, sind diese gesondert zu beauftragen und zu vergüten oder vom Kunden selbst zu beschaffen.
- Der Kunde verpflichtet sich, die zu den Hardwarekomponenten gelieferte Systemsoftware, das heißt
a) mitgelieferte Systemsoftware, die nach Aufstellung und/oder Installation der Hardware auf der Hardware installiert werden muss, sowie
b) bereits in der Hardware fest integrierte Softwarekomponenten nur nach Maßgabe der jeweiligen Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers dieser Software zu verwenden.
III. Eigentumsvorbehalt, Kontokorrentvorbehalt
- Die gelieferte Hardware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreisanteils für die Hardware unser Eigentum.
- Die gelieferte Hardware bleibt darüber hinaus bis zur endgültigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem Geschäft, das mit dem Erwerb der Hardware verbunden war (Erwerb und Lizenzierung von Standardsoftware und/oder Lizenzierung und Anpassung von Standardsoftware) unser Eigentum.
- Der Kunde darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehende Vorbehaltsware nicht veräußern, verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte übereignen. Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession sind ihm nicht gestattet.
- Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Kunden, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Kunde derartige Handlungen vorzunehmen.
- Liegen beim Kunden die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen vor, so hat dieser – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Teil E: Besondere Bedingungen für die zeitweise Überlassung von Hardware (Miete)
I. Geltungsbereich
Diese besonderen Bedingungen für die entgeltliche, zeitweise Gebrauchsüberlassung von Hardware Teil E gelten ergänzend zu den Regelungen in den AGB Teil A, soweit Gegenstand eines Einzelvertrags (auch) die entgeltliche, zeitweise Gebrauchsüberlassung von Hardware ist.
II. Leistungsumfang
- Unsere geschäftliche Tätigkeit umfasst nicht die Herstellung von Hardware. Soweit daher im Rahmen eines Einzelvertrags auch Hardwarekomponenten im Leistungsumfang enthalten sind, stellen wir klar, dass diese nicht von uns hergestellt sind.
- Der Leistungsumfang richtet sich ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Soweit sich bei Gebrauchsüberlassung und/oder Installation ergibt, dass weitere Hardwarekomponenten erforderlich sind, sind diese gesondert zu beauftragen und zu vergüten oder vom Kunden selbst zu beschaffen.
- Der Kunde verpflichtet sich, die überlassenen Hardwarekomponenten nur in dem im jeweiligen Einzelvertrag festgelegten Einsatzort einzusetzen.
- Die Gebrauchsüberlassung an der Hardware erfolgt durch unsere Übergabe der Hardware an den Kunden.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Veränderungen an der überlassenen Hardware vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die von uns oder unseren Lieferanten angebracht wurden, zu entfernen.
- Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der von uns an unseren Kunden überlassenen Hardware geltend machen, so ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich hierüber zu benachrichtigen.
III. Laufzeit, Kündigung, Rückgabe
- Die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Einzelvertrag als Vertragsbeginn festgelegt ist, und hat eine anfängliche Laufzeit von einem (1) Jahr („Anfängliche Laufzeit“).
- Zum Ablauf der Anfänglichen Laufzeit kann der Einzelvertrag von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Wird der Einzelvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stets stillschweigend um jeweils ein (1) weiteres Jahr. Jede Partei ist berechtigt, den so verlängerten Einzelvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Verlängerungszeitraums zu kündigen.
- Das Recht zur Kündigung eines Einzelvertrages aus wichtigem Grund sowie nach § 543 BGB bleibt unberührt.
- Nach Beendigung des jeweiligen Einzelvertrages hat der Kunde die überlassene Hardware an uns zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt, indem der Kunde die überlassene Hardware an unserem Unternehmenssitz in Darmstadt an uns zurückliefert.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns die beabsichtigte Rückgabe der überlassenen Hardware 14 Kalendertage vor der Rückgabe schriftlich oder per Telefax anzuzeigen, sofern nicht von vornherein ein befristeter Einsatz vereinbart ist. Erfolgt die Anzeige mündlich oder telefonisch, so hat sie der Kunde innerhalb von drei Kalendertagen schriftlich oder per Telefax zu bestätigen.
- Gibt der Kunde die überlassene Hardware nach Beendigung des jeweiligen Einzelvertrages nicht an uns zurück, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese bei unserem Kunden abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort der überlassenen Hardware zu betreten. Der Kunde verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.
IV. Mängelhaftung
- Die PROFI AG verpflichtet sich die zur Verfügung gestellte Hardware für die Dauer der Laufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die erforderlichen Instandhaltungsund Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den im jeweiligen Einzelvertrag festgelegten vertragsgemäßen Zustand der Hardware.
- Stehen dem Kunden wegen Mängeln der Mietsache Mängelhaftungsansprüche gegen uns zu, beläuft sich die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf ein (1) Jahr ab gesetzlichem Beginn der Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben dagegen unberührt bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 dieser Ziff. IV Abs. 2 lässt § 548 Abs. 2 BGB unberührt.
- Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an der Mietsache sind ausgeschlossen, soweit die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch diese Mängel nur unerheblich beeinträchtigt wird.
- Die verschuldensunabhängige Haftung der PROFI AG bei anfänglichen Mängeln gem. § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Die PROFI AG haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
- Es wird ausdrücklich klargestellt, dass Gewährleistungsansprüche des Kunden aus einem Einzelvertrag (z.B. wegen Mängeln der gelieferten Hardware) sich nicht auf etwaige andere, im Zusammenhang damit abgeschlossenen Einzelverträge (z.B. über die Kauf von Standardsoftware) erstrecken, es sei denn, im jeweiligen Einzelvertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
- Eine Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, soweit diese darauf beruhen, dass die Hardware in einer Hardware- bzw. Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Einzelvertrag genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an von der PROFI AG gelieferten Hardware vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser AGB oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der PROFI AG berechtigt zu sein.
- Während der Laufzeit auftretende Mängel hat der Kunde der PROFI AG unverzüglich schriftlich oder per Telefax anzuzeigen.
- Kosten, die der PROFI AG durch eine unberechtigte Mängelrüge des Kunden entstehen, sind vom Kunden zu erstatten, wenn der Kunde bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Mängelrüge unberechtigt ist.
Stand: 23. August 2021